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Barrierefreiheit: Neue Ausschreibungsgrundlagen

Treppe mit Paragraphenzeichen

Diesen Monat wurde vom Gesetzgeber die Überarbeitung der gesetzlichen Regeln für Ausschreibungsverfahren veröffentlich und sind somit rechtsgültig. Grund hierfür war maßgeblich die Forderung nach Umsetzung der Richtlinie 2014/​24/​EU des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahr 2014.

Die Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO) regelt nun in §11, dass Ausschreibungen selber barrierefrei sein sollen und die kompletten Verfahren das Thema aufnehmen müssen (Link zum PDF):

Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Der öffentliche Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4 und 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung.

Eigentlich ist dies schon lange im Behindertengleichstellungsgesetz und von der BITV 2.0 gefordert, aber der Druck der EU zahlt sich nun aus. Kleine Anekdote: Das publizierte PDF selber ist leider nicht barrierefrei.

Was bedeutet das für das reale Leben?

Alle Ausschreibungsdokumente müss(t)en nun in barrierefreie Form vorliegen, egal ob als HTML oder PDF. Hier gibt es aus meiner Erfahrung erheblichen Nachholbedarf, da sich des Themas Barrierefreiheit in weiten Teilen der Institutionen bis dato gar nicht angenommen wurde.

Aber nicht nur die Institutionen kommen nun in die Pflicht, sonder auch alle, die an den Ausschreibungen teilnehmen und Angebote abgeben. Solche Angebote müssen laut EU Richtlinie 2014/​24/​EU (101) auch barrierefrei sein.

Sie wollen auch barrierefrei publizieren? Ich berate Sie gerne.

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